Die arztspezifische Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die eigene Arbeitskraft ist für die meisten Ärztinnen und Ärzte essentiell und grundlegende Voraussetzung für ein regelmäßiges Einkommen.
Im Falle einer Berufsunfähigkeit fällt das Gehalt bzw. die Praxiseinnahmen weg, was fast immer zu drastischen Veränderungen des Alltags führt. In der Regel kann der gewohnte Lebensstandard nicht aufrechterhalten werden, denn die Absicherung durch das ärztliche Versorgungswerk reicht fast immer nicht aus.
Berufsunfähigkeitsabsicherung für Medizinstudenten und -studentinnen
Fast alle Medizinstudentinnen und Medizinstudenten werden bereits während des Studiums mit der Frage konfrontiert, ob es Sinn macht schon vor Antritt der ersten Arbeitsstelle als Assistenzärztin bzw. -arzt eine Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU) abzuschließen.
Dem Begriff nach zu urteilen leistet eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ja erst wenn ich einen „Beruf“ habe.
Der Schein trügt jedoch! Viele Versicherungsgesellschaften haben in Ihren Versicherungsbedingungen festgehalten, ab wann man während des Studiums bereits im angestrebten Beruf versichert ist und im Berufsunfähigkeitsfall nicht auf andere Studienrichtungen verwiesen werden darf.
Geht man noch einen Schritt weiter, sollte man die Frage stellen, ob nicht eine Berufsunfähigkeitsabsicherung zu den klinischen Semestern bzw. spätestens zum PJ Sinn macht?
Grundsätzlich empfehlen wir eine Berufsunfähigkeitsabsicherung so früh wie möglich abzuschließen. Nicht nur um möglichst früh existentielle Risiken absichern, sondern auch, weil man mit jedem Jahr, dass man wartest, ein höheres Eintrittsalter erreicht und statistisch gesehen die Gefahr von Vorerkrankungen oder chronischen bzw. degenerativen Erkrankungen steigt.
Wenn Du Dich für das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung interessierst, dann berate ich Dich gerne hierzu unabhängig und unverbindlich:
Berufsunfähigkeitsabsicherung für Ärztinnen und Ärzte
Brauche ich als Ärztin bzw. Arzt wirklich eine eigene Berufsunfähigkeitsabsicherung?
Eine absolut berechtigte Frage, denn als approbierte/r und arbeitende/r Mediziner/in besteht ja bereits über das ärztliche Versorgungswerk der zuständigen Landesärztekammer eine „Berufsunfähigkeitsabsicherung“ bzw. „Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit“, wie es in der Satzung heißt.
Leistungen des ärztlichen Versorguungswerks:
(1) Anspruch auf das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied, dass vor Vollendung des 65. Lebensjahres (ab 01.01.2020: 63. Lebensjahres) infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist (Berufsunfähigkeit).
§36, Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung (Stand 01.01.2019)
(3) Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit entsteht nicht, solange das Mitglied nicht seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hat.
Ist die Absicherung im Versorgungswerk damit ausreichend?
- Die konkret ausgeübte Tätigkeit als Arzt ist nicht abgesichert, d.h. du wirst als Ärztin/Arzt auf eine andere Tätigkeit innerhalb deines Berufsbildes verwiesen!
- Eine Leistung gibt es erst bei 100%-iger Berufsunfähigkeit und Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit.
Dies ist einer der Hauptgründe dafür, warum große Einigkeit in den Medien besteht, dass eine eigene zusätzliche Versicherung wichtig und sinnvoll ist. Zusätzlich empfehlen auch große Berufsverbände, wie der Marburger Bund und der Hartmannbund, aber auch unabhängige Organe, wie die Stiftung Warentest, eine Berufsunfähigkeitsabsicherung möglichst früh abzuschließen.
Die Infektionsklausel
Inzwischen bietet fast jede Versicherungsgesellschaft eine „Infektionsklausel“ für Ärztinnen und Ärzte an.
Aber auch hier liegt der Teufel im Detail. Die meisten Berufsunfähigkeitsabsicherungen leisten erst, wenn ein „behördliches Tätigkeitsverbot“ vorliegt. In der Realität passiert das auf Grund immer besseren Behandlungsmethoden immer seltener.
Aus diesem Grund ist es enorm wichtig, wenn man das Infektionsrisiko explizit mit abgesichert haben möchte, dass eine Berufsunfähigkeitsabsicherung für akademische Heilberufe auch die „erweiterte Infektionsklausel“ beinhaltet.
Hier reicht es beispielsweise aus, wenn sich das Tätigkeitsverbot vollständig auf die Tätigkeit bezieht, Patienten zu behandeln, zu versorgen oder zu betreuen. Dies gilt auch dann, wenn die Teiltätigkeit »Behandlung, Betreuung oder Versorgung von Patienten« weniger als 50% der Gesamttätigkeit ausmacht und es sich um ein prägendes Tätigkeitsmerkmal handelt.
Das bedeutet, liegt bei Humanmedizinern oder Studenten der Humanmedizin kein behördliches Tätigkeitsverbot nach § §31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Im Zweifel wird ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.
In wie fern die Absicherung dieses finanzielle Risikos für Sie wichtig ist, können wir gerne in einem
unverbindlichen Beratungsgespräch klären.Ablauf der Beratung zur arztspezifischen Berufsunfähigkeitsabsicherung
Jede Beratung richtet sich individuell nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen. Ein lang entwickeltes Beratungskonzept bildet dabei die Grundlage, die uns gemeinsam durch den Beratungsprozess zur arztspezifischen Berufsunfähigkeitsabsicherung führt.