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Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen & Ärzte

Als Ärztin bzw. Arzt setzt man ein hohes Maß an Vertrauen in Dich.
Entsprechend hoch ist Deine Verantwortung für das Wohl Deiner Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kann im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick passieren. Ein Mal falsch gehandelt, ein Mal falsch entschieden und die Folgen für Dich können verheerend sein – finanziell und juristisch.
Etwa jede zweite Klage gegen eine*n Mediziner*in hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Dir dabei den Rücken und lässt Dich nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder sogar Klägern werden.

Für wen ist diese Berufshaftpflicht wichtig?
Diese Versicherung ist für Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im Heilberufe-Kammergesetz für alle Ärztinnen und Ärzte vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte und solche im Ruhestand kann sich ein eigenes Restrisiko ergeben, weshalb hier grundsätzlich ebenfalls Versicherungsbedarf besteht.
Was sollte versichert sein?
Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Deiner versicherten Tätigkeit und ggf. Deiner Praxis entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Versicherungs- bzw. Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche Funktion der Berufshaftpflicht („Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“). Unberechtigte Ansprüche werden hierüber abgewehrt – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten. Unter den Versicherungsschutz sollten unbedingt alle Praxisinhaber, Mitarbeiter (auch angestellte Ärzte) und sonstige Erfüllungsgehilfen (Famulanten, PJ’ler, Praktikanten, 450€-Kräfte, etc.) fallen.
Welche Gefahren und Schäden sind u.a. versicherbar?
Der Leistungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Dritter. Des Weiteren ist es wichtig, dass auch eine „Abwehrfunktion“ bzw. „passiver Rechtsschutz“, also die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, inkludiert ist.
Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind zumeist z.B.:

• Schäden, die man selbst erleidet

• Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt

• Schäden, die nicht dem berufsspezifischen Risiko unterliegen oder nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind

auch für spezielle Behandlungen muss Versicherungsschutz geprüft werden.

Wo und wann gilt die Versicherung?
Die Berufshaftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands. Dies trifft sowohl für die Praxen zu, wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken (z. B. bei Hausbesuchen). Für Auslandsschäden gelten je nach Anbieter und Tarif spezielle Regelungen. Hier sind die Auslandsregion, der Grund des Auslandsaufenthalts sowie auch die Dauer maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.
Wie hoch soll die Versicherungssumme sein?
Die Höhe der Deckungssumme einer ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten. Bei Ärztinnen und Ärzten sollte sie nicht unter 3 Mio. Euro gewählt werden – 5 Mio. oder mehr sind empfehlenswert, immerhin geht es um mögliche Schäden an Personen (bzw. Tieren).
Welche Zahlungen werden im Schadensfall geleistet?

• Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche

• Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche

In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese kann für die unterschiedlichen Bereiche individuell ausfallen.


Leistungsbeispiele einer Berufshaftpflichtversicherung

don quixote 02

Gynäkologe*in
Ein Gynäkologe muss Schadenersatz leisten, weil die zu späte Entscheidung zum Kaiserschnitt für den hypoxischen Hirnschaden
eines Kindes verantwortlich ist. Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro fielen monatliche Pflegekosten in Höhe von 2.500,- Euro (kapitalisiert 560.000,- Euro) und Heilbehandlungskosten an.

don quixote 04

Orthopäde*in
Ein 38-jähriger Gipser erleidet eine Gelenkversteifung nach einer Infektion im Anschluß an eine intraartikuläre Injektion und wird berufsunfähig. Da über dieses Risiko nicht nachweisbar aufgeklärt
worden war, greift § 630h BGB, der ein Verschulden des
Arztes in einem solchen Fall vermuten lässt (Beweislastumkehr).
So haftet der Arzt für alle finanziellen Folgen einschI. des Verdienstschadens und der Ansprüche der Sozialleistungsträger.

don quixote 02

Kinderarzt*ärztin
Ein Kinderarzt verschleiert die ohnehin nicht eindeutigen Symptome einer Appendizitis durch krampflösende Medikamente. Die kleine Patientin verliert Gebärmutter und Eierstock.

don quixote 04

Urologe*in
Der Samenleiter wurde bei einem Patienten, der keinen weiteren Nachwuchs wünschte, nicht ordnungsgemäß unterbunden, so dass die Zeugungsfähigkeit erhalten blieb. Der Patient verlangte
die Unterhaltskosten für ein gezeugtes Kind.


Berufshaftpflichtversicherung für Medizinstudenten*innen

Viele Medizinstudentinnen und Medizinstudenten stellen sich die Frage, ob sie bereits im Studium eine „Berufshaftpflichtversicherung“ benötigen. Man ist doch eigentlich noch in der Ausbildung bzw. Studium und noch gar nicht „richtig“ beruflich tätig…

Ein Blick in die Studienordnung hilft hier. So schreibt z.B. die Ludwig-Maximilians-Universität München:

Die Studierenden sind verpflichtet, vor Beginn des Studiums eine geeignete private Haftpflichtversicherung bzw. Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

§17 – Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Eine Haftpflichtversicherung schützt dabei vor Schadenersatz- und Regressansprüchen, die der Arbeitgeber, ein Patient oder sonstiger Dritter geltend machen kann.

Im Studium und im PJ dürfen ärztliche Leistungen zwar nur unter Anleitung eines verantwortlichen Arztes erbracht werden. Es gibt aber immer Grenzfälle, in denen Studenten für einen Teil ihrer Handlungen selbst haften und schadensersatzpflichtig sind. Auch bei einer Famulatur und im Praktischen Jahr im Ausland wird eine international anerkannte Haftpflichtversicherung verlangt.

Mehrere Berufsverbände (wie z.B. Marburger Bund oder Hartmann Bund) übernehmen dabei die Kosten für die Haftpflichtversicherung während der Regelstudienzeit, wenn man im Gegenzug Mitglied im entsprechenden Verband wird.
Zusätzlich gibt es auch Absicherungen für einen kleinen Beitrag, die man unabhängig von einer Zwangsmitgliedschaft in einem Berufsverband abschließen kann.

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    Gerne stehen ich bei Fragen und zur Beratung, welche die passende Absicherung ist zur Verfügung.