Corona Impfung

Impfschäden nach Corona-Schutzimpfung – zahlt Deine Versicherung?

Die Frage, wer bei “Impfschäden durch die Corona-Impfung” haftet, kann für Dich als Ärztin bzw. Arzt in zwei verschiedene Richtung ausgelegt werden:

Szenario 1: Du bist die/der Geimpfte

Die Wahrscheinlichkeit, dass der neuartige Corona-Impfstoff gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist aus Sicht der zuständigen Zulassungsbehörden verschwindend gering. Vor einer Zulassung wird die Wirksamkeit und Sicherheit eines Corona-Impfstoffes durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die zuständigen Gremien bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) überprüft und bewertet.
Sollte es dennoch dazu kommen, dass Nebenwirkungen auftreten, können betroffene Patienten das PEI dabei unterstützen und Verdachtsfälle einer Impfkomplikation direkt über die Webseite www.nebenwirkung.bund.de übermittelt. Ärztinnen und Ärzte, sowie Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu den Meldungen sogar verpflichtet.

Sollte es zu gesundheitlichen Komplikationen oder gar eine Schädigung kommen, ist hierfür grundsätzlich die private Unfallversicherung zuständig. In den Versicherungsbedingungen sollten Folgeschäden durch eine Schutzimpfung einem Unfall gleichgestellt werden.
Analysiert man jedoch die Bedingungen der Versicherungsanbieter im Detail, bietet nur jeder vierte Anbieter einen entsprechenden Versicherungsschutz.

Szenario 2: Du bist die/der Impfende

Du bist der bzw. die Behandler/in und ein Patient erleidet eine vermeintliche gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Schädigung durch die von Dir durchgeführte Impfung?

Bereits Verdachtsfälle einer Impfkomplikation musst Du als Ärztinnen und Ärzte, bzw. Apothekerinnen und Apotheker dem hierfür zuständigen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) melden. Aktuell wird auch vom PEI eine spezielle App entwickelt, über die die Meldung zukünftig geschehen soll. Diese soll nach Angaben des PEI in Kürze in den App-Stores verfügbar sein.

Für Impfschäden kommt nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) die öffentliche Hand auf. Zuständig ist das Bundesversorgungsamt. Nach dem IFSG ist ein Impfschaden u.a. die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

Daneben kann es einen Anspruch gegen den Hersteller der Impfdosis geben, wie auch gegen die/den behandelnde/n Ärztin/Arzt.
Hierfür haben einige führenden Anbieter für ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen Ihre Deckung entsprechend erweitert.

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