In den vergangenen Jahren häufen sich die Gerichtsurteile und Haftungsentscheide gegen Medizinstudenten bzw. Studenten im praktischen Jahr (PJ).
Fall 1:
Der wohl medial bekannteste Fall trug sich im August 2011 in einer Bielefelder Kinderklinik zu. Dort verstarb ein Kleinkind, weil ein PJ-Student ein, eigentlich oral zu applizierendes Antibiotikum, intravenös verabreicht hatte. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den damaligen PJ-Studenten wegen fahrlässiger Tötung.
Fall 2:
In einem recht aktuellen Gerichtsurteil des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, wurde zwar die Klage eines Patienten zu Gunsten der angeklagten PJ’lerin bzw. der Klinik abgewiesen, die Richter stellten aber in der Urteilsbegründung klar, dass das Aufklärungsgespräch über die Risiken eines Eingriffs auch durch eine/n PJ’ler*in erfolgen könne. Das OLG begründete dies damit, dass das Praktische Jahr (PJ) gerade den Zweck hätte, dass die Studenten lernen, ihr theoretisch erworbenes Wissen unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes praktisch anzuwenden. Wenn es der Ausbildungszustand zulasse, müsse der Arzt sogar beim Aufklärungsgespräch noch nicht einmal anwesend sein.
Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben hierzu bereits 2008 eine Stellungnahme zu den sogenannten „Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ verfasst. Dort heißt es, dass Ärzte Leistungen, die nicht höchstpersönlich erbracht werden müssen, grundsätzlich an nicht-ärztliche Mitarbeiter delegieren dürfen, hier aber einer sehr strengen Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht unterliegen.
Trotz dieser Delegationsmöglichkeit haften Studenten gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), sowie Strafgesetzbuch (STGB) aber grundsätzlich persönlich und finanziell in unbegrenzter Höhe, wenn sie schuldhaft das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzen. Zusätzlich droht ein existentieller Schaden durch die Schädigung des eigenen Rufes, sowie negative Auswirkung auf die Erteilung der Approbation.
Viele Studierende wähnen sich hier aber in falscher Sicherheit, da sie davon ausgehen, über die elterliche oder eine eigene Privathaftpflichtversicherung ausreichend abgesichert zu sein.
Jedoch wird bereits seitens der Hochschulen in den Prüfungs- und Studienordnungen auf die Pflicht und Wichtigkeit einer adäquaten Haftpflichtabsicherung hingewiesen. So steht unter §17 der LMU München bzw. unter §19 der TU München: „Die Studierenden sind verpflichtet, vor Beginn des Studiums eine geeignete private Haftpflichtversicherung bzw. Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.“
Um bereits Medizinstudenten/innen einen adäquaten und bezahlbaren Schutz während des Studium und PJ zu gewährleisten, gibt es mehrere Absicherungsmöglichkeiten:
So bieten mehrere Berufsverbände eine entsprechende Haftpflichtversicherung an und übernehmen die Beitragszahlung gegen eine Mitgliedschaft im entsprechenden Verband. Da dies immer mit einer Zwangsmitgliedschaft im entsprechenden Verband verbunden ist, bieten wir selbstverständlich auch eine Berufs- und Privathaftpflichtversicherung mit rabattierten Beiträgen für Medizinstudenten und Assistenzärzte*innen in Aus- und Weiterbildung an.
Informationen, Beratung sowie den Versicherungsvertrag erhältst Du auf folgenden Seiten:
- Berufs- und Privathaftpflichtversicherung für Vorklinik und Klinik
- Berufs- und Privathaftpflichtversicherung für das Praktische Jahr (PJ)
- Berufs- und Privathaftpflichtversicherung für Assistenzärztinnen und -ärzte in Aus- und Weiterbildung
Oder Du vereinbarst einen kostenfreien Beratungstermin mit mir.